G.2. Am 19. September 2012 wurden die Parteien über das weitere Vorgehen informiert. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Belege über die an der Verhandlung geltend gemachten Bauwasserzinsen ausserhalb der Pauschale (Protokoll, S. 12) einzureichen. Der Beschwerdegegnerin wurde angeordnet, eine aktualisierte Liste über den jeweiligen Bezugsbeginn des Bauwassers sowie der entsprechenden Eigentümer im massgeblichen Zeitpunkt (Protokoll, S. 16) beizubringen.