werden. Am 13. August 2012 beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, die Frist für die Vergleichsgespräche sei bis 14. September 2012 zu erstrecken. Mit Schreiben vom 15. August 2012 wurde die Fristerstreckung gewährt. Am 14. September 2012 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers, dass sich die Parteien nicht einigen konnten und deshalb ein Entscheid zu fällen sei.