F.2. Mit Eingabe vom 10. Mai 2012 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die beschlossene Bauwasserpauschale kulanterweise auf Fr. 150.- pro Haus festgesetzt worden sei. Diese trete an die Stelle des Betrages von Fr. 6'750.- (vgl. A.2.) und schliesse auch das Haus Nr. 7 (vgl. A.3.) mit ein. Im Weiteren gelte die Anerkennung des Anspruches für Vorleistungen im Betrag von Fr. 39'589.50 nur für die Höhe und nicht aber für den Beschwerdeführer als Berechtigten. F.3. Am 24. Mai 2012 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers unaufgefordert Auszüge aus dem zwischen dem Beschwerdeführer und D. vereinbarten Auskaufvertrag vom 15. Oktober 2009 ein.