E.5. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 wurde die Eingabe vom 20. Oktober 2011 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. F.1. Am 3. Mai 2012 lud die Schätzungskommission die Parteien zu einer Verhandlung auf den 30. Mai 2012 ein. Gleichzeitig erliess sie eine Beweisanordnung und ersuchte die Beschwerdegegnerin um Stellungnahme zu zwei weiteren Fragen betreffend den verfügten Bauwasserzins und die von der Bauherrschaft vorgeschossenen Abwasserleitungskosten im Betrag von Fr. 39'589.50.