E.4. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 machte die Schätzungskommission die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam, dass gemäss den massge- -6- blichen Bestimmungen der jeweilige Grundeigentümer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anschlüsse an die Abwasseranlage und an die Wasserversorgung zur Bezahlung der Gebühren verpflichtet ist. Es seien daher für jede einzelne Liegenschaft zusätzliche Angaben betreffend den jeweiligen Zeitpunkt der Anschlüsse und den Eigentümer im massgeblichen Zeitpunkt zu machen. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 reichte die Beschwerdegegnerin eine Auflistung der erforderlichen Angaben ein.