E.1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 liess sich der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur Duplik vernehmen. E.2. Am 31. Januar 2011 wurde die Vernehmlassung des Beschwerdeführers zur Duplik der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, letzte Bemerkungen dazu abzugeben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass ansonsten der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. E.3. Am 10. Februar 2011 reichte die Beschwerdeführerin letzte Bemerkungen ein. Diese wurden dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht. Auf die Begründungen der Parteien wird, soweit dies für den Entscheid massgebend ist, in den Erwägungen eingegangen.