8. Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, ev. zu Lasten des Staates." C.2. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2010 beantragte die Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. D.1. Der Beschwerdeführer liess am 24. September 2010 replizieren. Er hielt an seinen Begehren fest. D.2. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein. D.3. Am 25. Oktober 2010 wurde die Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde es ihm frei gestellt, sich zur Duplik vernehmen zu lassen.