4. Es sei die Gemeinde Q. anzuweisen, dem Beschwerdeführer das Guthaben der Bauherrschaft, bestehend aus D. und A., i.H.v. CHF 39'589,50 auszuzahlen. 5. Eventualiter sei festzustellen, dass das Guthaben der Bauherrschaft, bestehend aus D. und A., nicht mit offenen Forderungen der Gemeinde Q. Dritten gegenüber verrechnet werden kann. 6. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Gemeinde Q. zurückzuweisen. -5- 7. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.