2. Es sei die Gemeinde Q. anzuweisen, gemäss den Berechnungen des Beschwerdeführers die Anschlussgebühren auf die Häuser 1-6 und 8-11 der Überbauung B. aufzuteilen und um insgesamt 50 % zu reduzieren, sowie den Restbetrag an den Beschwerdeführer zu entrichten. 3. Eventualiter sei die Gemeinde Q. anzuweisen, die Anschlussgebühren gemäss ihren eigenen, noch zu erstellenden, Berechnungen über das konkrete Bauvolumen der jeweiligen Liegenschaften auf die Häuser 1-6 und 8-11 der Überbauung B. aufzuteilen sowie den Restbetrag an den Beschwerdeführer zu entrichten.