B.1. Mit Eingabe vom 12. März 2008 beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (nachfolgend: BVU) erhob A. gegen den Beschluss des Gemeinderates Q. vom 28. Februar 2008 Einsprache. Er beantragte eine Reduktion der Kanalisationsanschlussgebühr von 50 %. Zudem machte er geltend, der Anspruch aus der Erstellung könne nicht mit den Anschlussgebühren verrechnet werden. Auch seien Zahlungen der Häuser trotz Belegen nicht berücksichtigt worden. B.2. Am 19. März 2008 leitete das BVU die Eingabe vom 12. März 2008 zuständigkeitshalber an die Einwohnergemeinde Q. weiter.