Total Fr. 24'222.10 Ersatzabgaben für Schutzraumbauten wurden keine mehr verfügt, weil diese mit der Verfügung vom 28. Oktober 2004 gesamthaft für die Gebäude Nrn. 1-11 verfügt worden seien (vgl. Zirkularbeschluss des Gemeinderates Q. vom 24. Dezember 2007 [Vernehmlassungsbeilage 5]). A.4. Wie den Akten zu entnehmen ist, sind die gemeinsam mit der Baubewilligung vom 9. Dezember 2004 (A.3.) für das Einfamilienhaus Nr. 7 verfügten Gebühren unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Obergerichts vom 13. Dezember 2010, Erw. 5.3.3., Beilage zu den letzten Bemerkungen der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2011).