Das Gericht entnimmt den Akten: A.1. Am 8. Juli 2004 erteilte die Einwohnergemeinde Q. dem Baukonsortium B., bestehend aus A. und D., die Baubewilligung für den Bau von drei Doppeleinfamilienhäusern (Wohneinheiten Nrn. 1, 2, 8, 9, 10 und 11), einem Reihenhaus mit vier Wohneinheiten (Wohneinheiten Nrn. 3-6) sowie der Strassenerschliessung der Parzelle aaa (Protokollauszug des Gemeinderats Q. vom 8. Juli 2004, S. 4 [Vernehmlassungsbeilage 1]). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Anschlussgebühr von 3.5 % des Bauwertes der angeschlossenen Liegenschaft zu leisten sei.