{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-11-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2010-22_2012-11-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6533", "Checksum": "59c4e983d5fc15a9105dfc74cb5cdce1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2010.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 21.11.2012 4-BE.2010.22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 21.11.2012 4-BE.2010.22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 21.11.2012 4-BE.2010.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:10", "Checksum": "b0562d2572b8156e7f6929e39cb295a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 21.11.2012 4-BE.2010.22\n\n Schätzungskommission nach Baugesetz\n\n4-BE.2010.22\n\nUrteil vom 21. November 2012\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nVizepräsident K. Müller\nRichter J. Kaufmann\nRichter V. Oeschger\nRichter W. Schib\nGerichtsschreiberin M. Kottmann-Kohler\n\nBeschwerde- A._____\nführer\nvertreten durch lic. iur. Philipp Rupp, Advokat, Steinengraben 14,\nPostfach 540, 4003 Basel\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin\nhandelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand Verschiedene Kausalabgaben\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1.\nAm 8. Juli 2004 erteilte die Einwohnergemeinde Q. dem Baukonsortium B.,\nbestehend aus A. und D., die Baubewilligung für den Bau von drei Doppeleinfamilienhäusern (Wohneinheiten Nrn. 1, 2, 8, 9, 10 und 11), einem Reihenhaus mit vier Wohneinheiten (Wohneinheiten Nrn. 3-6) sowie der Strassenerschliessung der Parzelle aaa (Protokollauszug des Gemeinderats Q.\nvom 8. Juli 2004, S. 4 [Vernehmlassungsbeilage 1]). Gleichzeitig wurde\nfestgehalten, dass für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen\neine Anschlussgebühr von 3.5 % des Bauwertes der angeschlossenen Liegenschaft zu leisten sei. Die Anschlussgebühr werde um 25 % ermässigt,\nwenn das Dachwasser direkt und vorschriftsgemäss in einen Vorfluter abgeleitet oder versickert werde. Die Kanalisationsanschlussgebühr werde\nder Bauherrschaft nach Bekanntgabe der Bausumme mit separater Verfügung in Rechnung gestellt.\n\nA.2.\nMit Beschluss vom 28. Oktober 2004 wurden folgende Gebühren verfügt\n(Protokollauszug des Gemeinderats Q. vom 28. Oktober 2004 [Vernehmlassungsbeilage 2]):\n\nBaubewilligungsgebühr, Kontrollen, etc. Fr. 24'190.95\nKanalisationsanschlussgebühren Fr. 127'102.50\nWasseranschlussgebühren Fr. 45'000.--\nBauwasserzins Fr. 6'750.--\nErsatzabgabe Schutzplätze Fr. 21'280.--\nTotal Fr. 224'323.45\n\nGegen die Gebührenverfügung vom 28. Oktober 2004 wurde am 22. November 2004 Einsprache (Vernehmlassungsbeilage 8) erhoben. Mit Entscheid vom 3. Februar 2005 (Vernehmlassungsbeilage 9) wurde die Einsprache abgewiesen. Der Einspracheentscheid ist am 2. März 2005 in\nRechtskraft erwachsen (Protokollauszug des Gemeinderates Q. vom\n28. Juli 2005 [Vernehmlassungsbeilage 4]).\n\nA.3.\nAm 9. Dezember 2004 erteilte die Einwohnergemeinde Q. dem Baukonsortium B. die Baubewilligung für den Bau des ebenfalls auf der Parzelle aaa\ngeplanten Einfamilienhaus Nr. 7 (Protokollauszug des Gemeinderates Q.\nvom 9. Dezember 2004 [Vernehmlassungsbeilage 6]). Gleichzeitig wurden\nfolgende Gebühren verfügt:\nBaubewilligungsgebühr, Kontrollen, etc. Fr. 1'170.--\nKanalisationsanschlussgebühren Fr. 16'382.10\nWasseranschlussgebühren Fr. 5'800.--\nBauwasserzins Fr. 870.--\n-3-\n\nTotal Fr. 24'222.10\n\nErsatzabgaben für Schutzraumbauten wurden keine mehr verfügt, weil\ndiese mit der Verfügung vom 28. Oktober 2004 gesamthaft für die Gebäude\nNrn. 1-11 verfügt worden seien (vgl. Zirkularbeschluss des Gemeinderates\nQ. vom 24. Dezember 2007 [Vernehmlassungsbeilage 5]).\n\nA.4.\nWie den Akten zu entnehmen ist, sind die gemeinsam mit der Baubewilligung vom 9. Dezember 2004 (A.3.) für das Einfamilienhaus Nr. 7 verfügten\nGebühren unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Obergerichts vom 13. Dezember 2010, Erw. 5.3.3., Beilage zu den letzten Bemerkungen der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2011).\n\nA.5.\nNach Abschluss der Bauarbeiten berechnete der Gemeinderat Q. gestützt\nauf die Gebäudeschätzungen der Aargauischen Gebäudeversicherung\n(kurz: AGV) die definitiven Gebühren der Bauten Nrn. 1-6 und 8-11 und\nsomit für 10 der insgesamt 11 errichteten Häuser. Mit Verfügung vom\n28. Februar 2008 stellte der Gemeinderat Q. fest, dass die Einwohnergemeinde Kosten für Drainage- und Kanalisationsanschlussarbeiten von insgesamt Fr. 39'589.50 übernehme. Gleichzeitig setzte er die Baubewilligungsgebühr für die Häuser Nrn. 1-6 und 8-11 definitiv auf Fr. 6'750.- fest.\nZusammen mit den weiteren Kosten für den Brandschutzbeauftragten, Gutachten etc. auferlegte er der Bauherrschaft eine definitive Baubewilligungsgebühr von Fr. 27'203.75. Die Bauwassergebühr legte er auf pauschal\nFr. 150.- pro Haus fest.\n\nSomit betragen die noch nicht bezahlten definitiven Gebühren für Baubewilligung, Zusatzkosten und Bauwasser zulasten der Bauherrschaft\nFr. 28'703.75. Diese verrechnete der Gemeinderat Q. mit der Forderung\nder Bauherrschaft für die Erstellungskosten, weshalb ein Guthaben der\nBauherrschaft von Fr. 10'885.75 resultiere. Dieses Guthaben werde zugunsten der einzelnen Eigentümer im Sinne einer Akontozahlung für die\nErsatzabgaben Schutzraumbauten von insgesamt Fr. 21'280.- verwendet.\nUnter Berücksichtigung der Verrechnung würden die Ersatzabgaben\nSchutzraumbauten noch CHF 10'394.25 betragen. Zudem wurden A. für\ndie Liegenschaften Nrn. 3, 4, 6 und 11 zusätzlich folgende definitiven Gebühren auferlegt:\n\nHaus 3 Anschlussgebühren Fr. 2'819.10\nErsatzabgaben Schutzraumbauten Fr. 944.95\nHaus 4 Anschlussgebühren Fr. 2'572.70\nHaus 6 Anschlussgebühren Fr. 2'630.05\nErsatzabgaben Schutzraumbauten Fr. 944.95\nHaus 11 Anschlussgebühren Fr. 2'979.95\n-4-\n\n"}