grundsätzlich bestätigt in AGVE 1978, S. 163; Entscheid des Baudepartements vom 6. August 1993 i. S. E.P. gegen Gemeinderat F.; vgl. auch Praxis des Verwaltungsgerichts Graubünden 1982, S. 163). Die Schätzungskommission hat sich mit der Frage, auf welchen Zeitpunkt der Gebäudeschätzwert zu indexieren sei, bereits einmal auseinandergesetzt. Jenes Verfahren endete zwar mit einem gerichtlichen Vergleich. An der Verhandlung wurde den Parteien aber dargelegt, dass der Gebäudeversicherungswert auf den Anschlusszeitpunkt rückindexiert werden müsse, was von diesen akzeptiert wurde (SKE 4-EB.2001.50018 vom 20. August 2002 in Sachen M.T. gegen EG W., Erw.