Das Verwaltungsgericht führte aus: "Wählt ein Gemeinwesen indessen doch den Gebäudewert für die Bemessung der 'Anschlussgebühren', so muss der dieser Bemessungsweise zugrunde liegende Gedanke folgerichtig durchgeführt werden. Wenn der Vorteil darin erblickt wird, dass die Liegenschaft durch den Anschluss an Wert zunimmt, so kann für den Gebäudewert nur der Zeitpunkt des Anschlusses massgebend sein und nicht der spätere Zeitpunkt der Schatzung, der von allerlei Zufälligkeiten abhängt (Anzeige an das Versicherungsamt, Arbeitsbelastung der Kreisschätzer u. dgl.).