Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus der Wahl des Brandversicherungswerts als Bemessungsgrundlage zwingend, dass der Gebäudewert auf den Zeitpunkt des Anschlusses (an das öffentliche Leitungssystem) hin zu bemessen ist. Das Verwaltungsgericht führte aus: "Wählt ein Gemeinwesen indessen doch den Gebäudewert für die Bemessung der 'Anschlussgebühren', so muss der dieser Bemessungsweise zugrunde liegende Gedanke folgerichtig durchgeführt werden.