den Grundeigentümer, weil er den Rechtsgrund für die Erhebung der Abgabe setzt (BGE 103 Ia 28, mit Hinweisen). Die Parteien scheinen sich denn auch einig zu sein, dass für beide Anschlussgebühren die Zahlungspflicht mit Anschluss an die Erschliessungsanlagen eintrat (…; so im Übrigen auch das aktualisierte Musterreglement des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom März 2010 siehe: www.ag.ch/Rechtsabteilung > Erschliessungsfinanzierung). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus der Wahl des Brandversicherungswerts als Bemessungsgrundlage zwingend, dass der Gebäudewert auf den Zeitpunkt des Anschlusses (an das öffentliche Leitungssystem) hin zu bemessen ist.