{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2010-06-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2009-23_2010-06-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3124", "Checksum": "f73aa8172ec7654fed9f990d6a1ee40f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2009.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 22.06.2010 4-BE.2009.23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 22.06.2010 4-BE.2009.23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 22.06.2010 4-BE.2009.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühren. \nFür die Berechnung der Anschlussgebühren ist der Gebäudeschätzwert auf den Anschlusszeitpunkt (Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht) zurückzuindexieren. 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(4-BE.2009.23).\n\nAus den Erwägungen\n\n5.\n5.1.\nWeder das Wasserreglement (WR) noch das Abwasserreglement\n(AR) regeln explizit, auf welches Datum sich der Brandversicherungswert bezieht, welcher der Bemessung der Anschlussgebühr zugrunde zu legen ist.\nAus dem Abwasserreglement ergibt sich zumindest, dass die\nZahlungspflicht bei Neubauten mit Anschluss an die Kanalisation\nentsteht (§ 34 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AR). Im Wasserreglement ist der\nEintritt der Zahlungspflicht nicht klar geregelt. Aus Art. 36 Abs. 1\nund 2 WR könnte man auch schliessen, dass die Zahlungspflicht bereits bei der Erteilung der Baubewilligung entsteht. Es wird jedoch\nallgemein anerkannt, dass der Sondervorteil und damit die Zahlungspflicht erst eintreten können, wenn der Gebührenpflichtige die Erschliessungsanlage nutzen kann, denn die Anschlussgebühr ist eine\nöffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an die Leitung eines öffentlichen Werkes. Aus diesem Grund bestimmen sich die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Erhebung\ngrundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss vollzogen\nwird, und die Gebührenpflicht trifft grundsätzlich den anschliessen-\n322 Schätzungskommission nach Baugesetz 2010\n\nden Grundeigentümer, weil er den Rechtsgrund für die Erhebung der\nAbgabe setzt (BGE 103 Ia 28, mit Hinweisen). Die Parteien scheinen\nsich denn auch einig zu sein, dass für beide Anschlussgebühren die\nZahlungspflicht mit Anschluss an die Erschliessungsanlagen eintrat\n(…; so im Übrigen auch das aktualisierte Musterreglement des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom März 2010 siehe:\nwww.ag.ch/Rechtsabteilung > Erschliessungsfinanzierung).\nNach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus\nder Wahl des Brandversicherungswerts als Bemessungsgrundlage\nzwingend, dass der Gebäudewert auf den Zeitpunkt des Anschlusses\n(an das öffentliche Leitungssystem) hin zu bemessen ist. Das Verwaltungsgericht führte aus: \"Wählt ein Gemeinwesen indessen doch den\nGebäudewert für die Bemessung der 'Anschlussgebühren', so muss\nder dieser Bemessungsweise zugrunde liegende Gedanke folgerichtig\ndurchgeführt werden. Wenn der Vorteil darin erblickt wird, dass die\nLiegenschaft durch den Anschluss an Wert zunimmt, so kann für den\nGebäudewert nur der Zeitpunkt des Anschlusses massgebend sein\nund nicht der spätere Zeitpunkt der Schatzung, der von allerlei Zufälligkeiten abhängt (Anzeige an das Versicherungsamt, Arbeitsbelastung der Kreisschätzer u. dgl.). Es fehlt jeder auch nur einigermassen\nzureichende Grund dafür, dass z.B. bei zwei an sich baulich gleichwertigen Liegenschaften, die gleichzeitig angeschlossen worden\nsind, die Höhe der Abgabe verschieden ist, weil die Schatzung nicht\nim gleichen Zeitpunkt erfolgt ist\" (AGVE 1972, S. 299; grundsätzlich bestätigt in AGVE 1978, S. 163; Entscheid des Baudepartements\nvom 6. August 1993 i. S. E.P. gegen Gemeinderat F.; vgl. auch Praxis\ndes Verwaltungsgerichts Graubünden 1982, S. 163).\nDie Schätzungskommission hat sich mit der Frage, auf welchen\nZeitpunkt der Gebäudeschätzwert zu indexieren sei, bereits einmal\nauseinandergesetzt. Jenes Verfahren endete zwar mit einem gerichtlichen Vergleich. An der Verhandlung wurde den Parteien aber dargelegt, dass der Gebäudeversicherungswert auf den Anschlusszeitpunkt\nrückindexiert werden müsse, was von diesen akzeptiert wurde\n(SKE 4-EB.2001.50018 vom 20. August 2002 in Sachen M.T. gegen\nEG W., Erw. 4.).\n2010 Erschliessungsabgaben 323\n\n5.2.\nIn Berücksichtigung der aufgeführten Rechtsprechung ist vorliegend der Schätzwert der AGV auf den Zeitpunkt des Eintritts der\nZahlungspflicht zu indexieren, also auf den Anschlusszeitpunkt. Für\nden von der Gemeinde gewählten Zwischenwert des Zeitpunkts der\nFertigstellung der Baute lassen sich dagegen weder im kantonalen\nRecht noch in der Literatur Belege finden.\nRekursgericht im Ausländerrecht\n2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 327\n\nI. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht\n\n63 Ausschaffungshaft; Haftgrund.\nZwischen dem Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Art. 76\nAbs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG gibt es keine klare Trennung. Vielmehr ist Art. 76\nAbs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b\nZiff. 3 AuG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (E. II./3.1.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n15. September 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen F.I.\nbetreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.93).\n\n"}