2010 Erschliessungsabgaben 321 I. Erschliessungsabgaben 62 Anschlussgebühren. Für die Berechnung der Anschlussgebühren ist der Gebäudeschätzwert auf den Anschlusszeitpunkt (Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht) zurückzuindexieren. Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 22. Juni 2010 in Sachen G.K. gegen Einwohnergemeinde R. (4-BE.2009.23). Aus den Erwägungen 5. 5.1. Weder das Wasserreglement (WR) noch das Abwasserreglement (AR) regeln explizit, auf welches Datum sich der Brandversiche- rungswert bezieht, welcher der Bemessung der Anschlussgebühr zu- grunde zu legen ist. Aus dem Abwasserreglement ergibt sich zumindest, dass die Zahlungspflicht bei Neubauten mit Anschluss an die Kanalisation entsteht (§ 34 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AR). Im Wasserreglement ist der Eintritt der Zahlungspflicht nicht klar geregelt. Aus Art. 36 Abs. 1 und 2 WR könnte man auch schliessen, dass die Zahlungspflicht be- reits bei der Erteilung der Baubewilligung entsteht. Es wird jedoch allgemein anerkannt, dass der Sondervorteil und damit die Zahlungs- pflicht erst eintreten können, wenn der Gebührenpflichtige die Er- schliessungsanlage nutzen kann, denn die Anschlussgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlus- ses an die Leitung eines öffentlichen Werkes. Aus diesem Grund be- stimmen sich die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Erhebung grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss vollzogen wird, und die Gebührenpflicht trifft grundsätzlich den anschliessen- 322 Schätzungskommission nach Baugesetz 2010 den Grundeigentümer, weil er den Rechtsgrund für die Erhebung der Abgabe setzt (BGE 103 Ia 28, mit Hinweisen). Die Parteien scheinen sich denn auch einig zu sein, dass für beide Anschlussgebühren die Zahlungspflicht mit Anschluss an die Erschliessungsanlagen eintrat (…; so im Übrigen auch das aktualisierte Musterreglement des De- partements Bau, Verkehr und Umwelt vom März 2010 siehe: www.ag.ch/Rechtsabteilung > Erschliessungsfinanzierung). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folgt aus der Wahl des Brandversicherungswerts als Bemessungsgrundlage zwingend, dass der Gebäudewert auf den Zeitpunkt des Anschlusses (an das öffentliche Leitungssystem) hin zu bemessen ist. Das Verwal- tungsgericht führte aus: "Wählt ein Gemeinwesen indessen doch den Gebäudewert für die Bemessung der 'Anschlussgebühren', so muss der dieser Bemessungsweise zugrunde liegende Gedanke folgerichtig durchgeführt werden. Wenn der Vorteil darin erblickt wird, dass die Liegenschaft durch den Anschluss an Wert zunimmt, so kann für den Gebäudewert nur der Zeitpunkt des Anschlusses massgebend sein und nicht der spätere Zeitpunkt der Schatzung, der von allerlei Zufäl- ligkeiten abhängt (Anzeige an das Versicherungsamt, Arbeitsbelas- tung der Kreisschätzer u. dgl.). Es fehlt jeder auch nur einigermassen zureichende Grund dafür, dass z.B. bei zwei an sich baulich gleich- wertigen Liegenschaften, die gleichzeitig angeschlossen worden sind, die Höhe der Abgabe verschieden ist, weil die Schatzung nicht im gleichen Zeitpunkt erfolgt ist" (AGVE 1972, S. 299; grundsätz- lich bestätigt in AGVE 1978, S. 163; Entscheid des Baudepartements vom 6. August 1993 i. S. E.P. gegen Gemeinderat F.; vgl. auch Praxis des Verwaltungsgerichts Graubünden 1982, S. 163). Die Schätzungskommission hat sich mit der Frage, auf welchen Zeitpunkt der Gebäudeschätzwert zu indexieren sei, bereits einmal auseinandergesetzt. Jenes Verfahren endete zwar mit einem gerichtli- chen Vergleich. An der Verhandlung wurde den Parteien aber darge- legt, dass der Gebäudeversicherungswert auf den Anschlusszeitpunkt rückindexiert werden müsse, was von diesen akzeptiert wurde (SKE 4-EB.2001.50018 vom 20. August 2002 in Sachen M.T. gegen EG W., Erw. 4.). 2010 Erschliessungsabgaben 323 5.2. In Berücksichtigung der aufgeführten Rechtsprechung ist vor- liegend der Schätzwert der AGV auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht zu indexieren, also auf den Anschlusszeitpunkt. Für den von der Gemeinde gewählten Zwischenwert des Zeitpunkts der Fertigstellung der Baute lassen sich dagegen weder im kantonalen Recht noch in der Literatur Belege finden. Rekursgericht im Ausländerrecht 2010 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 327 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 63 Ausschaffungshaft; Haftgrund. Zwischen dem Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG gibt es keine klare Trennung. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheit- licher Haftgrund zu betrachten sind (E. II./3.1.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. September 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen F.I. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.93). 64 Ausschaffungshaft; Haftgrund. Ein Betroffener, der im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausgeschafft wurde, erneut illegal in die Schweiz einreist und ein weiteres, offensicht- lich unbegründetes Asylgesuch stellt, bringt zum Ausdruck, dass er sich in der Schweiz gewissermassen als Asyltourist aufhalten will. Unter die- sen Umständen ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG auch dann erfüllt, wenn die erste Ausschaffung problemlos verlief (E. II./3.2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 26. November 2010 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen K.O. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2010.134). 65 Ausschaffungshaft; Haftgrund. Nach einer wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht bestätigten Haft, darf für eine erneute Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht mehr unbesehen auf diejenigen Haftgründe abgestellt werden, die vor der nicht bestätigten Haft bereits bestanden (E. II./3.2.).