1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 1'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 96.00 und den Auslagen von Fr. 372.20, zusammen Fr. 1'468.20, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen. A. hat einen Anteil von 80 % (Fr. 1'174.55), B. einen Anteil von 14 % (Fr. 205.55) und das Ehepaar D. einen Anteil von 6 % (Fr. 88.10) zu tragen. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 ist anzurechnen. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. Zustellung - Herr A., Q. - Herr B., Q. - Herr und Frau C. und D., Q. - Gemeinderat Q.