Würden die Verfahrenskosten allein nach Höhe der verfügten Erschliessungsbeiträge auf die Beschwerdeführer verlegt, hätten A. 65 %, B. 25 % und das Ehepaar D. 10 % zu übernehmen. Da das Interesse von A. als Vorfinanzierender im Vergleich zu den andern höher zu gewichten ist, scheint es gerechtfertigt, seinen Anteil an den Verfahrenskosten auf 80 % zu erhöhen. Die verbleibenden 20 % werden in Relation zu den Beiträgen auf die übrigen Beschwerdeführer verteilt. Gerundet ergibt das für B. einen Anteil von 14 %, für C. und D. einen Anteil von 6 %. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– ist anzurechnen. Der Präsident verfügt: