Im vorliegenden Verfahren stimmt die Interessenlage der Beschwerdeführer nicht überein. Während für die Beschwerdeführer 2-4 die Aufhebung des Einspracheentscheids zu einer vollständigen Entlastung geführt hätte, wäre der Beschwerdeführer 1 (Vorfinanzierender) in diesem Fall auf den gesamten Erschliessungskosten sitzen geblieben. Er wollte nicht nur die Aufhebung seines Beitrags, sondern die vollständige Rückerstattung der -6- vorfinanzierten Erschliessungskosten (vgl. Protokoll, S. 10 und 12). Die unterschiedliche Interessenlage ist bei der Kostenaufteilung auf die Beschwerdeführer zu berücksichtigen.