Die Parteikosten sind nach den gleichen Regeln wie die Verfahrenskosten zu verteilen (§ 32 Abs. 2 und 3 VRPG). Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer die Parteikosten somit ebenfalls selber zu tragen. 6.2. Haben mehrere Parteien dasselbe Begehren gestellt, tragen sie die ihnen auferlegten Verfahrenskosten und Parteikosten zu gleichen Teilen. Wenn diese Regelung unbillig erscheint, hat die Verteilung nach Massgabe der Interessenlage am Verfahrensausgang stattzufinden (§ 33 Abs. 1 und 2 VRPG).