6. 6.1. Die Verfahrenskosten sind in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verteilen. Wer sein Rechtsmittel zurückzieht, gilt als unterliegende Partei (§ 31 Abs. 2 und 3 des Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Die Beschwerdeführer haben demzufolge die Verfahrenskosten zu übernehmen. Das Verfahren kann zwar ohne Sachentscheid beendet werden, dem Gericht ist aber doch ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden. In Berücksichtigung dieses Umstands wird die Staatsgebühr halbiert (vgl. § 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987).