die Beschwerde zurückgezogen wird und das Gericht ersucht wird, das Verfahren abzuschliessen. 5. Die Dispositionsmaxime erlaubt es den Beschwerdeführern, die Beschwerde zurückzuziehen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 aVRPG, Zürich 1998, § 58 N 4). Somit kann das Verfahren als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben werden.