3. 3.1. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid liessen A., B. und das Ehepaar D. durch ihren gemeinsamen Vertreter am 14. September 2009 Beschwerde bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (nachfolgend: Schätzungskommission) führen. Die Anträge lauten: "1. Der angefochtene Entscheid sei in allen Punkten aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer an die Kosten der neuerstellten Abwasserleitung in der X-Strasse im Betrag von CHF 59'918.35, welche vom Beschwerdeführer 1 vorfinanziert wurden, keine Beiträge zu leisten haben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."