Nach Ausführung der Bauarbeiten ersuchte A. den Gemeinderat Q., die Kosten in einem nachträglichen Beitragsplan zu verteilen (vgl. Schreiben des Gemeinderats Q. vom 2. September 2008 [Beilage 2 zur Beschwerde]). Am 2. Februar 2009 beschloss der Gemeinderat Q. den nachträglichen Beitragsplan und eröffnete den betroffenen Grundeigentümern die Beiträge mit Einzelverfügungen (Protokollauszug des Gemeinderats vom 22. Juni 2009 [Beilage 1 zur Beschwerde]).