{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-02-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2009-21_2011-02-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6564", "Checksum": "fe529c3ca6f2d9d0da463ecb195146e4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2009.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 28.02.2011 4-BE.2009.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 28.02.2011 4-BE.2009.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 28.02.2011 4-BE.2009.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:52", "Checksum": "f6fcbaa3033dff7894744bf7cefc3059", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 28.02.2011 4-BE.2009.21\n\n Schätzungskommission nach Baugesetz\n\n4-BE.2009.21\n\nPräsidialverfügung vom 28. Februar 2011\n\nBeschwerdefüh- A._____\nrer 1\n\nBeschwerdefüh- B._____\nrer 2\n\nBeschwerdefüh- C._____\nrer 3\n\nBeschwerdefüh- D._____\nrerin 4\n\nBeschwerdegeg- Einwohnergemeinde Q._____\nnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand nachträglicher Beitragsplan (Abwasserleitung X-Strasse)\n-2-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nAm 2. Juni 2003 erteilte der Gemeinderat Q. A. die Baubewilligung für die\nErschliessung \"XY\". Darin war auch die Erneuerung der Kanalisationsleitung in der X-Strasse enthalten. Der Bauherr hatte sich bereit erklärt, das\nKanalisationsstück auf eigene Kosten zu erstellen (Baubewilligung vom\n2. Juni 2003 [Beilage 7 zur Vernehmlassung]; Schreiben A. vom 26. Mai\n2003 [Beilage 8]).\n\nNach Ausführung der Bauarbeiten ersuchte A. den Gemeinderat Q., die\nKosten in einem nachträglichen Beitragsplan zu verteilen (vgl. Schreiben\ndes Gemeinderats Q. vom 2. September 2008 [Beilage 2 zur Beschwerde]).\nAm 2. Februar 2009 beschloss der Gemeinderat Q. den nachträglichen\nBeitragsplan und eröffnete den betroffenen Grundeigentümern die Beiträge\nmit Einzelverfügungen (Protokollauszug des Gemeinderats vom\n22. Juni 2009 [Beilage 1 zur Beschwerde]).\n\n1.2.\nDie Baukosten beliefen sich auf Fr. 59'918.35 zuzüglich Fr. 3'000.– für den\nnachträglichen Beitragsplan. Total sind Fr. 62'918.35 zu verteilen. Die Gemeinde Q. übernimmt 45 % bzw. Fr. 28'313.25, auf die Grundeigentümer\nim Perimeter entfallen 55 % oder Fr. 34'605.10 (Beilage 2 zur Beschwerde).\n\n2.\n2.1.\nDie Kostenverteilung unter den Privaten soll wie folgt vorgenommen werden (Beilage 2 zur Beschwerde):\n\nBeitrag Total\nFläche Teilfläche Belas- Beiträge in\nEigentum Parz. in Fr./Eigentüin m2 in m2 tung Fr.\nmer\nA. aaa 3'446 1'051 0% 0.00\n1'775 50 % 11'939.05 20'279.55\n620 100 % 8'340.50\nF. bbb 298 298 34 % 1'362.75 1'362.75\nB. ccc 1'020 783 67 % 7'057.15\n8'141.40\n237 34 % 1'085.25\nD. ddd 684 684 34 % 3'129.05 3'129.05\nI. eee 370 34 % 1'692.30\n(Bau- 1'692.30\nrecht)\nTotal 34'605.05\n-3-\n\n2.2.\nGegen die verfügten Beiträge liessen A., B., das Ehepaar D. und der I. am\n9. März 2009 beim Gemeinderat Einsprache erheben. Der I. zog seine Einsprache mit Schreiben vom 22. März 2009 zurück. Auf die Durchführung\neiner Einigungsverhandlung verzichtete der Gemeinderat mit Einverständnis des damaligen Vertreters der verbleibenden Einsprecher. Die Sammeleinsprache wurde mit Entscheid vom 22. Juni 2009 abgewiesen (Protokollauszug [Beilage 1 zur Beschwerde]).\n\n3.\n3.1.\nGegen den abschlägigen Einspracheentscheid liessen A., B. und das Ehepaar D. durch ihren gemeinsamen Vertreter am 14. September 2009 Beschwerde bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (nachfolgend:\nSchätzungskommission) führen. Die Anträge lauten:\n\n\"1. Der angefochtene Entscheid sei in allen Punkten aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer an die Kosten der neuerstellten Abwasserleitung in der X-Strasse im Betrag von\nCHF 59'918.35, welche vom Beschwerdeführer 1 vorfinanziert wurden,\nkeine Beiträge zu leisten haben.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.\"\n\n3.2.\nDer Gemeinderat Q. nahm mit Protokollauszug vom 26. Oktober 2009 Stellung zu den Begehren und beantragte deren Abweisung. Der Vertreter der\nBeschwerdeführer replizierte innert mehrfach erstreckter Frist. Er hielt an\nden Anträgen fest (Eingabe vom 25. Januar 2010). Der Gemeinderat Q.\nduplizierte am 15. Februar 2010. Auch er hielt an seinem Standpunkt fest.\nEr beantragte, die in den Schriften mehrfach erwähnten Eheleute J. und F.,\ndie sich im Verfahren nicht hätten äussern können, zu befragen.\n\n4.\n4.1.\nDie Schätzungskommission führte am 14. Dezember 2010 eine Augenscheinsverhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll, S. 1). In deren Verlauf\nwurden die Parteistandpunkte sowie die Sach- und Rechtslage diskutiert\n(Protokoll, passim). Anschliessend unterbreitete die Schätzungskommission den Parteien einen Einigungsvorschlag. Dieser wurde zwar abgelehnt,\ndie Parteien wollten aber nochmals das Gespräch suchen. Es wurde ihnen\neine Frist eingeräumt, um eigene Lösungsvorschläge auszuarbeiten und\ndas weitere Vorgehen zu überlegen (Protokoll, S. 13 f.).\n-4-\n\n4.2.\nMit Schreiben vom 13. Januar 2011 forderte der Gemeinderat die Schätzungskommission auf, das Verfahren fortzusetzen. Er habe dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einen Einigungsvorschlag unterbreitet, von\ndiesem aber keine Antwort erhalten. Das Gericht werde ersucht, die Gegenseite vorab anzuhören. Der Gemeinderat halte sein Angebot weiterhin\naufrecht.\n\n4.3.\nAntragsgemäss räumte der Präsident der Schätzungskommission dem\nVertreter der Beschwerdeführer eine letzte Frist ein, um sich zum Vorschlag des Gemeinderats oder zum weiteren Vorgehen zu äussern (Schreiben vom 18. Januar 2011).\n\n"}