scheinen liesse. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Begründungsansätze des Beschwerdeführers (Vergleich mit den Vorjahren; Aussage des Mieters, dass keine Vernässungen festzustellen gewesen seien; Umstand, dass ein einfaches Leitungssystem vorliegt […]) lassen zwar einerseits die Frage nach der Ursache des Wasserverlusts offen, bieten aber andererseits keinen Ansatz für eine Verantwortlichkeit der Gemeinde. Schliesslich obliegt gemäss Wasserreglement der Schutz des Wasserzählers dem Abonnenten (§ 34 WR). Somit hat der Gebäudeeigentümer auch im Falle einer Manipulation an der Wasseruhr voraussetzungslos für den Schaden einzustehen.