Zudem wurde die Wasseruhr gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nach der Prüfung nicht mehr installiert und der Anschluss in der Scheune wurde plombiert. (…) Wenn der Beweis der Wasserlieferung erbracht ist, besteht für den Bezüger eine kausalhaftungsähnliche Situation, was bedeutet, dass es nicht um die Zuweisung einer Schuld geht. Somit hat der Bezüger voraussetzungslos für einen Wasserverlust einzustehen, sobald das Wasser den Zähler passiert hat (...). Wenn die Ursache des Wasserverlusts nicht klar eruierbar ist, würde daher der Gegenbeweis mindestens erfordern, dass eine Erklärung dargetan worden wäre, die eine Verantwortung des Wasserlieferanten zumindest als möglich er-