keit der Wasseruhr gar nicht möglich. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation, mit dem Prüfungsbericht sei lediglich bewiesen, dass die Wasseruhr auf dem Prüfstand einwandfrei funktioniert habe, jedoch nicht, dass sie auch vor Ort und Stelle korrekt gelaufen sei, wird nicht weiter begründet und vermag den Hauptbeweis nicht zu erschüttern. Zudem wurde die Wasseruhr gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nach der Prüfung nicht mehr installiert und der Anschluss in der Scheune wurde plombiert.