{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-12-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2009-17_2009-12-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3235", "Checksum": "a9846ff7b4c0b69049db92bd177aad03"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2009.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 15.12.2009 4-BE.2009.17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 15.12.2009 4-BE.2009.17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 15.12.2009 4-BE.2009.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Benützungsgebühren\n- Ist der Hauptbeweis der Wasserlieferung erbracht, besteht für den Bezüger eine kausalhaftungsähnliche Situation, von der er sich durch den Gegenbeweis befreien kann (erforderliches Beweismass)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:18", "Checksum": "cdb07dd43eb8985ddfe3bc12c83ca39c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 15.12.2009 4-BE.2009.17\nRegeste:\nBenützungsgebühren\n- Ist der Hauptbeweis der Wasserlieferung erbracht, besteht für den Bezüger eine kausalhaftungsähnliche Situation, von der er sich durch den Gegenbeweis befreien kann (erforderliches Beweismass).\n\n2009 Erschliessungsabgaben 355\n\nI. Erschliessungsabgaben\n\n76 Benützungsgebühren\n- Ist der Hauptbeweis der Wasserlieferung erbracht, besteht für den\nBezüger eine kausalhaftungsähnliche Situation, von der er sich durch\nden Gegenbeweis befreien kann (erforderliches Beweismass).\n\nAus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom\n15. Dezember 2009 in Sachen A.L. gegen Einwohnergemeinde O.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.5.\nAus den beiden von der Beschwerdegegnerin bei der Herstellerfirma A. AG einerseits und bei der G. AG andererseits eingeholten Prüfungszertifikaten geht hervor, dass die Wasseruhr im betreffenden Zeitpunkt einwandfrei funktioniert hat. Die Prüfung hat\nergeben, dass die Messgenauigkeit des Zählers innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze liegt. Aus diesen Prüfungsergebnissen\nkann geschlossen werden, dass nicht eine defekte Wasseruhr zum erheblich erhöhten Wasserbezug geführt hat. Die Beschwerdegegnerin,\ndie ihren Anspruch aus dem Zählerstand der Wasseruhr ableitet, hat\nsomit den ihr auferlegten Hauptbeweis erbracht.\n3.6.\nDer Einwand des Beschwerdeführers, ein solcher Prüfungsbericht sei bei einem Rechtsstreit nicht verwertbar, wird in der Beschwerde vom 17. Juli 2009 nicht weiter begründet. (…)\n3.7.\nVorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die von unabhängigen Dritten vorgenommenen Prüfungen in Zweifel zu ziehen\nsind. Könnten solche Prüfungsberichte im Verfahren grundsätzlich\nnicht verwendet werden, wäre eine Überprüfung der Funktionsfähig-\n356 Schätzungskommission nach Baugesetz 2009\n\nkeit der Wasseruhr gar nicht möglich. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation, mit dem Prüfungsbericht sei\nlediglich bewiesen, dass die Wasseruhr auf dem Prüfstand einwandfrei funktioniert habe, jedoch nicht, dass sie auch vor Ort und Stelle\nkorrekt gelaufen sei, wird nicht weiter begründet und vermag den\nHauptbeweis nicht zu erschüttern. Zudem wurde die Wasseruhr gemäss Aussagen des Beschwerdeführers nach der Prüfung nicht mehr\ninstalliert und der Anschluss in der Scheune wurde plombiert. (…)\nWenn der Beweis der Wasserlieferung erbracht ist, besteht für\nden Bezüger eine kausalhaftungsähnliche Situation, was bedeutet,\ndass es nicht um die Zuweisung einer Schuld geht. Somit hat der Bezüger voraussetzungslos für einen Wasserverlust einzustehen, sobald\ndas Wasser den Zähler passiert hat (...). Wenn die Ursache des Wasserverlusts nicht klar eruierbar ist, würde daher der Gegenbeweis\nmindestens erfordern, dass eine Erklärung dargetan worden wäre, die\neine Verantwortung des Wasserlieferanten zumindest als möglich erscheinen liesse. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Begründungsansätze des Beschwerdeführers (Vergleich mit den Vorjahren; Aussage des Mieters, dass keine Vernässungen festzustellen gewesen\nseien; Umstand, dass ein einfaches Leitungssystem vorliegt […]) lassen zwar einerseits die Frage nach der Ursache des Wasserverlusts\noffen, bieten aber andererseits keinen Ansatz für eine Verantwortlichkeit der Gemeinde.\nSchliesslich obliegt gemäss Wasserreglement der Schutz des\nWasserzählers dem Abonnenten (§ 34 WR). Somit hat der Gebäudeeigentümer auch im Falle einer Manipulation an der Wasseruhr voraussetzungslos für den Schaden einzustehen.\nRekursgericht im Ausländerrecht\n2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 359\n\nI. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht\n\n77 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung; Durchführung einer mündlichen\nVerhandlung\nDie Überprüfung der Verlängerung einer Ausschaffungshaft kann gleich\nwie bei der Überprüfung der Verlängerung einer Durchsetzungshaft aufgrund der Akten erfolgen, weshalb nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss (E. I./4.4.3.).\n\nEntscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom\n8. Mai 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.B. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2009.52).\n\nAus den Erwägungen\n\nI. 3. Bis zum Inkrafttreten des (neuen) EGAR war der Präsident\ndes Rekursgerichts im Ausländerrecht aufgrund kantonalen Rechts\nverpflichtet, sowohl bei erstmaliger Anordnung einer Ausschaffungshaft als auch bei deren Verlängerung eine mündliche Verhandlung\ndurchzuführen. Die erstmalige Überprüfung hatte innert 96 Stunden\nseit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung, die Überprüfung\nder Haftverlängerung vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu erfolgen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht\n[aEGAR] vom 14. März 2007).\nEine gleich lautende Norm ist im (neuen) EGAR nicht mehr\nenthalten (§ 14 Abs. 1 EGAR). Vielmehr sind nun einzig die Bestimmungen des AuG massgebend, womit Klärungsbedarf hinsichtlich\nder Frage besteht, ob eine Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft in jedem Fall aufgrund einer mündlichen Verhandlung\nzu erfolgen hat.\n(…)\n"}