2009 Erschliessungsabgaben 355 I. Erschliessungsabgaben 76 Benützungsgebühren - Ist der Hauptbeweis der Wasserlieferung erbracht, besteht für den Bezüger eine kausalhaftungsähnliche Situation, von der er sich durch den Gegenbeweis befreien kann (erforderliches Beweismass). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 15. Dezember 2009 in Sachen A.L. gegen Einwohnergemeinde O. Aus den Erwägungen 3.5. Aus den beiden von der Beschwerdegegnerin bei der Her- stellerfirma A. AG einerseits und bei der G. AG andererseits einge- holten Prüfungszertifikaten geht hervor, dass die Wasseruhr im be- treffenden Zeitpunkt einwandfrei funktioniert hat. Die Prüfung hat ergeben, dass die Messgenauigkeit des Zählers innerhalb der zulässi- gen Verkehrsfehlergrenze liegt. Aus diesen Prüfungsergebnissen kann geschlossen werden, dass nicht eine defekte Wasseruhr zum er- heblich erhöhten Wasserbezug geführt hat. Die Beschwerdegegnerin, die ihren Anspruch aus dem Zählerstand der Wasseruhr ableitet, hat somit den ihr auferlegten Hauptbeweis erbracht. 3.6. Der Einwand des Beschwerdeführers, ein solcher Prüfungsbe- richt sei bei einem Rechtsstreit nicht verwertbar, wird in der Be- schwerde vom 17. Juli 2009 nicht weiter begründet. (…) 3.7. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die von un- abhängigen Dritten vorgenommenen Prüfungen in Zweifel zu ziehen sind. Könnten solche Prüfungsberichte im Verfahren grundsätzlich nicht verwendet werden, wäre eine Überprüfung der Funktionsfähig- 356 Schätzungskommission nach Baugesetz 2009 keit der Wasseruhr gar nicht möglich. Auch die vom Beschwer- deführer vorgebrachte Argumentation, mit dem Prüfungsbericht sei lediglich bewiesen, dass die Wasseruhr auf dem Prüfstand einwand- frei funktioniert habe, jedoch nicht, dass sie auch vor Ort und Stelle korrekt gelaufen sei, wird nicht weiter begründet und vermag den Hauptbeweis nicht zu erschüttern. Zudem wurde die Wasseruhr ge- mäss Aussagen des Beschwerdeführers nach der Prüfung nicht mehr installiert und der Anschluss in der Scheune wurde plombiert. (…) Wenn der Beweis der Wasserlieferung erbracht ist, besteht für den Bezüger eine kausalhaftungsähnliche Situation, was bedeutet, dass es nicht um die Zuweisung einer Schuld geht. Somit hat der Be- züger voraussetzungslos für einen Wasserverlust einzustehen, sobald das Wasser den Zähler passiert hat (...). Wenn die Ursache des Was- serverlusts nicht klar eruierbar ist, würde daher der Gegenbeweis mindestens erfordern, dass eine Erklärung dargetan worden wäre, die eine Verantwortung des Wasserlieferanten zumindest als möglich er- scheinen liesse. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Begründungs- ansätze des Beschwerdeführers (Vergleich mit den Vorjahren; Aus- sage des Mieters, dass keine Vernässungen festzustellen gewesen seien; Umstand, dass ein einfaches Leitungssystem vorliegt […]) las- sen zwar einerseits die Frage nach der Ursache des Wasserverlusts offen, bieten aber andererseits keinen Ansatz für eine Verantwort- lichkeit der Gemeinde. Schliesslich obliegt gemäss Wasserreglement der Schutz des Wasserzählers dem Abonnenten (§ 34 WR). Somit hat der Gebäude- eigentümer auch im Falle einer Manipulation an der Wasseruhr vor- aussetzungslos für den Schaden einzustehen. Rekursgericht im Ausländerrecht 2009 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 359 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 77 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung; Durchführung einer mündlichen Verhandlung Die Überprüfung der Verlängerung einer Ausschaffungshaft kann gleich wie bei der Überprüfung der Verlängerung einer Durchsetzungshaft auf- grund der Akten erfolgen, weshalb nicht zwingend eine mündliche Ver- handlung durchgeführt werden muss (E. I./4.4.3.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 8. Mai 2009 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen A.B. betref- fend Haftverlängerung (1-HA.2009.52). Aus den Erwägungen I. 3. Bis zum Inkrafttreten des (neuen) EGAR war der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht aufgrund kantonalen Rechts verpflichtet, sowohl bei erstmaliger Anordnung einer Ausschaffungs- haft als auch bei deren Verlängerung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erstmalige Überprüfung hatte innert 96 Stunden seit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung, die Überprüfung der Haftverlängerung vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu er- folgen (§ 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht [aEGAR] vom 14. März 2007). Eine gleich lautende Norm ist im (neuen) EGAR nicht mehr enthalten (§ 14 Abs. 1 EGAR). Vielmehr sind nun einzig die Bestim- mungen des AuG massgebend, womit Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage besteht, ob eine Überprüfung der Verlängerung der Aus- schaffungshaft in jedem Fall aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. (…)