vestitionen anzusparen, für die bei realistischer Planung, die auch Unvorhergesehenes berücksichtige, kein ausgewiesener Bedarf bestehe. Das Kostendeckungsprinzip verlange, dass eine ausgeglichene Rechnung angestrebt werde (Bundesgerichtsentscheid 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 6.). 7.12.2. Zwei Jahresinvestitionen würden eine Reserve von rund Fr. 950'000.— ausmachen (…), bzw. rund Fr. 1'500'000.—, wenn man die Zahlen ab 1992 berücksichtigt. Auf letztere ist abzustellen (…). Im Vergleich mit den maximal zulässigen Reserven ist der Endstand 2020 ohne Berücksichtigung des Aktienanteils (…) unproblematisch.