{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-08-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2009-11_2012-08-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2938", "Checksum": "02289cce9a9a1c1f294d1fdac53567e4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2009.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 22.08.2012 4-BE.2009.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 22.08.2012 4-BE.2009.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 22.08.2012 4-BE.2009.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühren \nBerechnung der Reduktion der angefochtenen Anschlussgebühr bei einer festgestellten Verletzung des Kostendeckungsprinzips"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:14", "Checksum": "80524fd3534cae311d7d62860ca255b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 22.08.2012 4-BE.2009.11\nRegeste:\nAnschlussgebühren \nBerechnung der Reduktion der angefochtenen Anschlussgebühr bei einer festgestellten Verletzung des Kostendeckungsprinzips\n\n2012 Erschliessungsabgaben 277\n\nführerin - ein taugliches, da liegenschaftsbezogenes Bemessungskriterium. Der Verteilschlüssel erscheint übers Ganze gesehen einigermassen gerecht zu sein. Details der Überbauung, die zu einer höheren oder tieferen Gebühr führen könnten, brauchen nicht berücksichtigt zu werden. Solche Vor- und Nachteile ergeben sich bei jedem\nBemessungssystem; sie sind bei einem schematischen Vorgehen unvermeidbar und daher in Kauf zu nehmen.\nBei den neu angeschlossenen Bauten der Beschwerdeführerin\nhandelt es sich um Wohnbauten. Es liegt also kein Spezialfall ohne\nVergleichsmöglichkeiten vor. Die Anschlussgebühr darf schematisch\nberechnet werden. Der individuelle Vorteil aus dem Anschluss an die\nAbwasseranlagen und damit die Kosten einer Einzelkläranlage für\ndie Überbauung G. bräuchten vorliegend grundsätzlich nicht ermittelt\nzu werden.\n(…)\n\n47 Anschlussgebühren\nBerechnung der Reduktion der angefochtenen Anschlussgebühr bei einer\nfestgestellten Verletzung des Kostendeckungsprinzips\n\nAus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom\n22. August 2012 in Sachen Kanton Aargau und Einwohnergemeinde B. gegen\nEinwohnergemeinde W. (4-BE.2009.11). Der Entscheid wurde in einem hier\nnicht relevanten Punkt beim Verwaltungsgericht angefochten.\n\nAus den Erwägungen\n\n7.12.\n7.12.1.\nIn einem neueren Entscheid hat sich das Bundesgericht zur zulässigen Höhe von Reserven eines Eigenwirtschaftsbetriebs Abwasser geäussert. Es hat ausgeführt, dass der Investitionsbedarf in der\nModellrechnung grosszügig geschätzt werden dürfe und auch die\nerforderlichen Reserven einzubeziehen seien. Dann seien aber nicht\nnochmals weitere Reserven in der Höhe von mehr als zwei Jahresin-\n278 Schätzungskommission nach Baugesetz 2012\n\nvestitionen anzusparen, für die bei realistischer Planung, die auch\nUnvorhergesehenes berücksichtige, kein ausgewiesener Bedarf bestehe. Das Kostendeckungsprinzip verlange, dass eine ausgeglichene\nRechnung angestrebt werde (Bundesgerichtsentscheid 2C_322/2010\nvom 22. August 2011, Erw. 6.).\n7.12.2.\nZwei Jahresinvestitionen würden eine Reserve von rund\nFr. 950'000.— ausmachen (…), bzw. rund Fr. 1'500'000.—, wenn\nman die Zahlen ab 1992 berücksichtigt. Auf letztere ist abzustellen\n(…).\nIm Vergleich mit den maximal zulässigen Reserven ist der Endstand 2020 ohne Berücksichtigung des Aktienanteils (…) unproblematisch. Nach Aufaddierung des Aktienpakets in der Abwasserrechnung, liegt der Endbestand 2020 mit Fr. 4'988'897.— jedoch deutlich\nüber der vom Bundesgericht skizzierten Reservelimite. In der Abwasserkasse liegen im massgeblichen Zeitpunkt rund\nFr. 3'500'000.— zu viel. Damit ist das Kostendeckungsprinzip verletzt.\nDieser Befund wird noch durch den Umstand bestätigt, dass die\nBenützungsgebühr per 23. November 2009 von Fr. 2.60/m3 auf\nFr. 1.90/m3 gesenkt wurde, obwohl die Betriebsrechnung in Zukunft\nvoraussichtlich defizitär sein wird (…).\n7.12.3.\nDie Kanalisationsanschlussgebühren für das Zentrum M. sind\ndemzufolge zu reduzieren. Die Höhe der Reduktion richtet sich nach\ndem Prozentsatz, um den die Investitionseinnahmen der Jahre 2012-\n2020 zu senken wären, damit Ende 2020 ein Überschuss in der maximal zulässigen Höhe resultiert. Die Einnahmen des Jahres 2011\nkönnen nicht mehr gesenkt werden, weshalb sie unberücksichtigt\nbleiben.\nEine rechnerische Reduktion der Investitionen der Jahre 2012-\n2020 um 20 % ergibt einen Endbestand (Überschuss) von\nFr. 1'075'049.— (…). Dieser Betrag liegt in der zulässigen Bandbreite für Reserven. Eine weitergehende Reduktion drängt sich nicht\nauf, weil anhand des Finanzplans absehbar ist, dass der künftige Um-\n2012 Erschliessungsabgaben 279\n\nsatz der Abwasserkasse im Vergleich zur Vergangenheit steigen wird\n(…).\nSelbstredend liesse sich die Unterschreitung des Grenzwerts exakt berechnen. Das Gericht hält indessen eine solche Scheingenauigkeit in der Prozentzahl der Reduktion den Grundsätzen des Erschliessungsabgaberechts für nicht angemessen. Die anzuordnende Herabsetzung soll daher eine \"runde\" Prozentzahl ausmachen, was auch die\nBedeutung des Entscheids (…) und die Funktion des Gerichts würdigt.\nDie Kanalisationsanschlussgebühr für das Zentrum M. ist somit\num 20 % zu reduzieren (…).\nRekursgericht im Ausländerrecht\n2012 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 283\n\nI. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht\n\n48 Ausschaffungshaft; Verlängerung einer Ausschaffungshaft gestützt auf\nArt. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG ohne Antrag auf richterliche Überprüfung\nWird eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG\nangeordnet, erfolgt eine richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit\nund Angemessenheit der Haft in einem schriftlichen Verfahren, vorausgesetzt die inhaftierte Person verlangt dies. Verzichtet die betroffene Person\nauf eine richterliche Haftüberprüfung und wird später eine längere Haft\nangeordnet, die sich nicht mehr auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG stützt,\nist diese im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die\nVerhandlung ist, soweit möglich, vor Ablauf der bereits angeordneten\nHaft durchzuführen, spätestens aber innert 96 Stunden nach Ablauf der\nbereits angeordneten Haft (E. I./1.).\n\n"}