2012 Erschliessungsabgaben 277 führerin - ein taugliches, da liegenschaftsbezogenes Bemessungskri- terium. Der Verteilschlüssel erscheint übers Ganze gesehen einiger- massen gerecht zu sein. Details der Überbauung, die zu einer höhe- ren oder tieferen Gebühr führen könnten, brauchen nicht berücksich- tigt zu werden. Solche Vor- und Nachteile ergeben sich bei jedem Bemessungssystem; sie sind bei einem schematischen Vorgehen un- vermeidbar und daher in Kauf zu nehmen. Bei den neu angeschlossenen Bauten der Beschwerdeführerin handelt es sich um Wohnbauten. Es liegt also kein Spezialfall ohne Vergleichsmöglichkeiten vor. Die Anschlussgebühr darf schematisch berechnet werden. Der individuelle Vorteil aus dem Anschluss an die Abwasseranlagen und damit die Kosten einer Einzelkläranlage für die Überbauung G. bräuchten vorliegend grundsätzlich nicht ermittelt zu werden. (…) 47 Anschlussgebühren Berechnung der Reduktion der angefochtenen Anschlussgebühr bei einer festgestellten Verletzung des Kostendeckungsprinzips Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 22. August 2012 in Sachen Kanton Aargau und Einwohnergemeinde B. gegen Einwohnergemeinde W. (4-BE.2009.11). Der Entscheid wurde in einem hier nicht relevanten Punkt beim Verwaltungsgericht angefochten. Aus den Erwägungen 7.12. 7.12.1. In einem neueren Entscheid hat sich das Bundesgericht zur zu- lässigen Höhe von Reserven eines Eigenwirtschaftsbetriebs Abwas- ser geäussert. Es hat ausgeführt, dass der Investitionsbedarf in der Modellrechnung grosszügig geschätzt werden dürfe und auch die erforderlichen Reserven einzubeziehen seien. Dann seien aber nicht nochmals weitere Reserven in der Höhe von mehr als zwei Jahresin- 278 Schätzungskommission nach Baugesetz 2012 vestitionen anzusparen, für die bei realistischer Planung, die auch Unvorhergesehenes berücksichtige, kein ausgewiesener Bedarf be- stehe. Das Kostendeckungsprinzip verlange, dass eine ausgeglichene Rechnung angestrebt werde (Bundesgerichtsentscheid 2C_322/2010 vom 22. August 2011, Erw. 6.). 7.12.2. Zwei Jahresinvestitionen würden eine Reserve von rund Fr. 950'000.— ausmachen (…), bzw. rund Fr. 1'500'000.—, wenn man die Zahlen ab 1992 berücksichtigt. Auf letztere ist abzustellen (…). Im Vergleich mit den maximal zulässigen Reserven ist der End- stand 2020 ohne Berücksichtigung des Aktienanteils (…) unproble- matisch. Nach Aufaddierung des Aktienpakets in der Abwasserrech- nung, liegt der Endbestand 2020 mit Fr. 4'988'897.— jedoch deutlich über der vom Bundesgericht skizzierten Reservelimite. In der Ab- wasserkasse liegen im massgeblichen Zeitpunkt rund Fr. 3'500'000.— zu viel. Damit ist das Kostendeckungsprinzip ver- letzt. Dieser Befund wird noch durch den Umstand bestätigt, dass die Benützungsgebühr per 23. November 2009 von Fr. 2.60/m3 auf Fr. 1.90/m3 gesenkt wurde, obwohl die Betriebsrechnung in Zukunft voraussichtlich defizitär sein wird (…). 7.12.3. Die Kanalisationsanschlussgebühren für das Zentrum M. sind demzufolge zu reduzieren. Die Höhe der Reduktion richtet sich nach dem Prozentsatz, um den die Investitionseinnahmen der Jahre 2012- 2020 zu senken wären, damit Ende 2020 ein Überschuss in der ma- ximal zulässigen Höhe resultiert. Die Einnahmen des Jahres 2011 können nicht mehr gesenkt werden, weshalb sie unberücksichtigt bleiben. Eine rechnerische Reduktion der Investitionen der Jahre 2012- 2020 um 20 % ergibt einen Endbestand (Überschuss) von Fr. 1'075'049.— (…). Dieser Betrag liegt in der zulässigen Band- breite für Reserven. Eine weitergehende Reduktion drängt sich nicht auf, weil anhand des Finanzplans absehbar ist, dass der künftige Um- 2012 Erschliessungsabgaben 279 satz der Abwasserkasse im Vergleich zur Vergangenheit steigen wird (…). Selbstredend liesse sich die Unterschreitung des Grenzwerts ex- akt berechnen. Das Gericht hält indessen eine solche Scheingenauig- keit in der Prozentzahl der Reduktion den Grundsätzen des Erschlies- sungsabgaberechts für nicht angemessen. Die anzuordnende Herab- setzung soll daher eine "runde" Prozentzahl ausmachen, was auch die Bedeutung des Entscheids (…) und die Funktion des Gerichts wür- digt. Die Kanalisationsanschlussgebühr für das Zentrum M. ist somit um 20 % zu reduzieren (…). Rekursgericht im Ausländerrecht 2012 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 283 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 48 Ausschaffungshaft; Verlängerung einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG ohne Antrag auf richterliche Überprüfung Wird eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG angeordnet, erfolgt eine richterliche Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in einem schriftlichen Verfahren, vorausge- setzt die inhaftierte Person verlangt dies. Verzichtet die betroffene Person auf eine richterliche Haftüberprüfung und wird später eine längere Haft angeordnet, die sich nicht mehr auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 AuG stützt, ist diese im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Verhandlung ist, soweit möglich, vor Ablauf der bereits angeordneten Haft durchzuführen, spätestens aber innert 96 Stunden nach Ablauf der bereits angeordneten Haft (E. I./1.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 23. Januar 2012 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen O.E. betreffend Haftverlängerung (1-HA.2012.16). 49 Ausschaffungshaft; Haftüberprüfungsfrist; kurzfristige Festhaltung Eine kurzfristige Festhaltung gestützt auf Art. 73 AuG dient der Eröff- nung einer Verfügung oder der Feststellung der Identität. Eine Anord- nung mit dem Ziel, eine Wegweisung gegen die betroffene Person zu ver- fügen, ist unzulässig. Diesfalls rechtfertigt sich eine Festhaltung gegebe- nenfalls im Rahmen der Vorbereitungshaft, wobei die Haftüberprü- fungsfrist von 96 Stunden mit der Anhaltung der betroffenen Person zu laufen beginnt (E. I./2.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 31. Januar 2012 in Sachen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau gegen M.D. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2012.25).