3.1.3. Eine Erbengemeinschaft ist ein Gesamthandschaftsverhältnis und als solches nicht parteifähig (Art. 602 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907). Die beteiligten Personen bilden eine notwendige Streitgenossenschaft, die grundsätzlich mit einer Stimme aufzutreten hat.