2.3. Die vorliegende Beschwerde gegen den Einbezug der Parzelle 28 in den Landumlegungsperimeter wurde nur von A. S. eingereicht. Mit der geplanten Landumlegung soll eine Verbesserung der Bebaubarkeit und der Erschliessungsmöglichkeiten der einbezogenen Parzellen erreicht werden (...). Aufgrund der ungünstigen Form der Parzelle 28 und der damit verbundenen erschwerten Bebaubarkeit im Fall einer Umnutzung oder Abparzellierung zu einem späteren Zeitpunkt bringt die Landumlegung den Grundeigentümern der Parzelle 28 somit Vorteile.