{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-12-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2007-8_2007-12-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3451", "Checksum": "e188eb9b0e708312b8e6325ef02612cf"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2007.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 21.12.2007 4-BE.2007.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 21.12.2007 4-BE.2007.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 21.12.2007 4-BE.2007.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Notwendige Streitgenossenschaft\n- Ein einzelner Gesamteigentümer ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Landumlegungsbeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:11", "Checksum": "997c3eb566048d56fd1baa0b675dd303", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 21.12.2007 4-BE.2007.8\nRegeste:\nNotwendige Streitgenossenschaft\n- Ein einzelner Gesamteigentümer ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Landumlegungsbeschwerde\n\n2007 Umlegungsrecht 297\n\nII. Umlegungsrecht\n\n75 Notwendige Streitgenossenschaft\n- Ein einzelner Gesamteigentümer ist nicht legitimiert zur Erhebung\neiner Landumlegungsbeschwerde\n\nAus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom\n21. Dezember 2007 in Sachen A.S. gegen Einwohnergemeinde W.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.3.\nDie vorliegende Beschwerde gegen den Einbezug der Parzelle\n28 in den Landumlegungsperimeter wurde nur von A. S. eingereicht.\nMit der geplanten Landumlegung soll eine Verbesserung der\nBebaubarkeit und der Erschliessungsmöglichkeiten der einbezogenen\nParzellen erreicht werden (...). Aufgrund der ungünstigen Form der\nParzelle 28 und der damit verbundenen erschwerten Bebaubarkeit im\nFall einer Umnutzung oder Abparzellierung zu einem späteren Zeitpunkt bringt die Landumlegung den Grundeigentümern der Parzelle\n28 somit Vorteile. Zudem soll mit der Renaturierung des Grenzbaches die Hochwassersicherheit verbessert werden, was auch die\nParzelle 28, welche an die Gewässerparzelle angrenzt, betrifft und\nsomit ihren Einbezug in den Landumlegungsperimeter bedingt (...).\nDass die Landumlegung als enteignungsähnlicher Eingriff dabei in\ndie Eigentumsfreiheit eingreift, ist unvermeidbar.\nDie einfache Gesellschaft bzw. H. S. als Gesamteigentümerin\nkönnte somit Interesse am Einbezug des Grundstücks in die Landumlegung haben. Die Interessen der Gesamteigentümer stimmen\ndamit nicht notwendigerweise überein, so dass ein gemeinsames\nHandeln aller Gesamteigentümer zwingend ist. Dies ist vorliegend\nnicht gegeben.\n2007 Erschliessungsabgaben 299\n\nIII. Erschliessungsabgaben\n\n76 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG; Beschwerdelegitimation\n- Ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist nicht legitimiert\nzur Erhebung einer Beitragsplanbeschwerde (Erw. 3.1.3. - 3.1.4.)\n\nAus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom\n27. Februar 2007 in Sachen M.N.K. gegen Einwohnergemeinde O.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.1.3.\nEine Erbengemeinschaft ist ein Gesamthandschaftsverhältnis\nund als solches nicht parteifähig (Art. 602 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907). Die beteiligten\nPersonen bilden eine notwendige Streitgenossenschaft, die grundsätzlich mit einer Stimme aufzutreten hat. Eine selbstständige Anfechtungsbefugnis eines einzelnen Streitgenossen wird in der Rechtsprechung nur anerkannt, soweit das Rechtsmittel darauf angelegt ist,\neine ausschliesslich belastende oder pflichtbegründende Anordnung\nabzuwenden und wo davon auszugehen ist, dass die Anfechtung\nnotwendigerweise im Interesse aller Gesamteigentümer liegt (Bundesgerichtsentscheid vom 23. Juni 1997 in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1998, S. 388 mit\nHinweis; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE]\n1997 S. 293 f. mit Hinweisen; Jürg Wichtermann in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2003, Art. 653 N 24).\nIn Verfahren, wo die Zonenzuweisung eines Grundstücks strittig ist,\nist die Beschwerdeführung eines einzelnen Erben nicht zulässig (vgl.\nAGVE 1997 S. 295; AGVE 1994 S. 175 f.). Entschädigungsbegehren\n"}