2007 Umlegungsrecht 297 II. Umlegungsrecht 75 Notwendige Streitgenossenschaft - Ein einzelner Gesamteigentümer ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Landumlegungsbeschwerde Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 21. Dezember 2007 in Sachen A.S. gegen Einwohnergemeinde W. Aus den Erwägungen 2.3. Die vorliegende Beschwerde gegen den Einbezug der Parzelle 28 in den Landumlegungsperimeter wurde nur von A. S. eingereicht. Mit der geplanten Landumlegung soll eine Verbesserung der Bebaubarkeit und der Erschliessungsmöglichkeiten der einbezogenen Parzellen erreicht werden (...). Aufgrund der ungünstigen Form der Parzelle 28 und der damit verbundenen erschwerten Bebaubarkeit im Fall einer Umnutzung oder Abparzellierung zu einem späteren Zeit- punkt bringt die Landumlegung den Grundeigentümern der Parzelle 28 somit Vorteile. Zudem soll mit der Renaturierung des Grenz- baches die Hochwassersicherheit verbessert werden, was auch die Parzelle 28, welche an die Gewässerparzelle angrenzt, betrifft und somit ihren Einbezug in den Landumlegungsperimeter bedingt (...). Dass die Landumlegung als enteignungsähnlicher Eingriff dabei in die Eigentumsfreiheit eingreift, ist unvermeidbar. Die einfache Gesellschaft bzw. H. S. als Gesamteigentümerin könnte somit Interesse am Einbezug des Grundstücks in die Land- umlegung haben. Die Interessen der Gesamteigentümer stimmen damit nicht notwendigerweise überein, so dass ein gemeinsames Handeln aller Gesamteigentümer zwingend ist. Dies ist vorliegend nicht gegeben. 2007 Erschliessungsabgaben 299 III. Erschliessungsabgaben 76 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG; Beschwerdelegitima- tion - Ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft ist nicht legitimiert zur Erhebung einer Beitragsplanbeschwerde (Erw. 3.1.3. - 3.1.4.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 27. Februar 2007 in Sachen M.N.K. gegen Einwohnergemeinde O. Aus den Erwägungen 3.1.3. Eine Erbengemeinschaft ist ein Gesamthandschaftsverhältnis und als solches nicht parteifähig (Art. 602 Abs. 2 des Zivilge- setzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907). Die beteiligten Personen bilden eine notwendige Streitgenossenschaft, die grund- sätzlich mit einer Stimme aufzutreten hat. Eine selbstständige An- fechtungsbefugnis eines einzelnen Streitgenossen wird in der Recht- sprechung nur anerkannt, soweit das Rechtsmittel darauf angelegt ist, eine ausschliesslich belastende oder pflichtbegründende Anordnung abzuwenden und wo davon auszugehen ist, dass die Anfechtung notwendigerweise im Interesse aller Gesamteigentümer liegt (Bun- desgerichtsentscheid vom 23. Juni 1997 in Schweizerisches Zen- tralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1998, S. 388 mit Hinweis; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997 S. 293 f. mit Hinweisen; Jürg Wichtermann in Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Auflage, Basel 2003, Art. 653 N 24). In Verfahren, wo die Zonenzuweisung eines Grundstücks strittig ist, ist die Beschwerdeführung eines einzelnen Erben nicht zulässig (vgl. AGVE 1997 S. 295; AGVE 1994 S. 175 f.). Entschädigungsbegehren