Ein solches Vorgehen macht durchaus Sinn und ist absolut nachvollziehbar. Die Gemeinde hat sich, nachdem es ihr nicht gelang, bei den Mietern die Benützungsgebühren einzutreiben, zu Recht an den Eigentümer der Liegenschaft gehalten, welcher als Abonnent Schuldner der Gebühren ist. Daher liegt auch kein Verstoss gegen das Verursacherprinzip oder das Gleichbehandlungsgebot vor. Die Rechnungsstellung erfolgte somit richtigerweise an W., welcher für die ausstehenden Gebühren aufzukommen hat. Rekursgericht im Ausländerrecht 2007 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 313 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht