Diese Rechtsprechung wirkt auch für die Schätzungskommission überzeugend. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer (…) ausgeführt, man habe die Gebührenrechnungen in den vergangenen Jahren direkt den Mietern zugestellt, um dem Vermieter die Weiterverrechnung zu ersparen. Erst nachdem es nicht gelungen sei, die Gebühren beim Ehepaar P. zu beziehen, habe man diese beim Eigentümer eingefordert. Ein solches Vorgehen macht durchaus Sinn und ist absolut nachvollziehbar.