Diese machten geltend, ein solches Vorgehen stelle einen unzulässigen Schuldnerwechsel dar. Das Verwaltungsgericht hielt fest, ein solches Vorgehen sei zulässig. Die Gemeinde habe durchaus überzeugend dargelegt, dass die Zusendung der Rechnungen an die Mieterin aus Gründen der administrativen Vereinfachung erfolgt sei, dies habe aber an der eigentlichen Schuldnerstellung nichts zu ändern vermocht und es sei zulässig, die Rechnung nun den Eigentümern zuzustellen. Diese Rechtsprechung wirkt auch für die Schätzungskommission überzeugend.