Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte einen ähnlichen Fall zu entscheiden (VB.2001.00209), welchem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Die betroffene Gemeinde liess die Gebührenrechnungen für eine Tennishalle über mehr als 20 Jahre der Be- triebs-AG zukommen, welche diese Tennishalle betrieb, obwohl sie nicht Grundeigentümerin war. Die Reglemente sahen als Schuldner der Benützungsgebühren die jeweiligen Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigten vor. Nachdem die Betriebs-AG in Konkurs gefallen war, stellte die Gemeinde die Rechnung den beiden Grundeigentümern zu. Diese machten geltend, ein solches Vorgehen stelle einen unzulässigen Schuldnerwechsel dar.