Er ist aufgrund obiger Ausführungen als Eigentümer der Liegenschaft an der M. Strasse in R. für die anfallenden Gebühren zahlungspflichtig. (…) (…) 3.5.3. Im Weiteren ist nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch für die Benützungsgebühren in der Zeit vom Oktober 2001 bis September 2004 in der Höhe von Fr. 3'633.-- aufzukommen hat, obwohl diese jeweils an die Mieterin fakturiert wurden. 310 Schätzungskommission nach Baugesetz 2007