Diese Vereinbarung beschlägt aber bloss das zivilrechtliche Verhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter, wonach letzterer anstelle des ersteren die Gebühren zu bezahlen hat. Sie vermag aber nicht in das reglementarisch öffentlich-rechtlich begründete Abgabeverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer einzugreifen. 3.5. Die Gebührenrechnungen für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2005 in der Höhe von Fr. 3'311.-- wurden somit zu Recht dem Eigentümer W. zugestellt. Er ist aufgrund obiger Ausführungen als Eigentümer der Liegenschaft an der M. Strasse in R. für die anfallenden Gebühren zahlungspflichtig.