Auch nach den mietrechtlichen Bestimmungen ist im Aussenverhältnis gegenüber dem Gemeinwesen einzig und alleine der Vermieter für diese Gebühren zahlungspflichtig. 3.4.2. Betrachtet man den am 2. April 2007 eingereichten Mietvertrag vom 9. November 1998, so wurde unter Ziff. 4 vereinbart, dass sämtliche Nebenkosten direkt zulasten des Mieters gehen würden. Damit hat der Eigentümer von der Möglichkeit gemäss Art. 257d OR Gebrauch gemacht und die Nebenkosten dem Mieter auferlegt. Diese Vereinbarung beschlägt aber bloss das zivilrechtliche Verhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter, wonach letzterer anstelle des ersteren die Gebühren zu bezahlen hat.