Bundesgerichtsurteil 4C.24/2002 vom 29. April 2002, E. 2.1, publ. in mp 2002 S. 163 ff., je mit Hinweisen). Art. 257b OR ermöglicht dem Vermieter, die öffentlichen Abgaben als Nebenkosten auszuscheiden und sie dem Mieter zu auferlegen, sofern sie mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. Der Vermieter hat somit die Möglichkeit, die als Nebenkosten anfallenden Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren auf den Mieter zu überwälzen, falls er dies will. Auch nach den mietrechtlichen Bestimmungen ist im Aussenverhältnis gegenüber dem Gemeinwesen einzig und alleine der Vermieter für diese Gebühren zahlungspflichtig.