Die Regel, wonach diese Kosten vom Vermieter zu tragen sind, ergibt sich aus dem Wesen der Miete als obligatorischem Recht auf Gebrauchsüberlassung. Das Gesetz setzt dabei voraus, dass solche Abgaben und Lasten den Eigentümer treffen sollen, weil sie mit dem Gebrauch der Sache nicht unmittelbar verbunden sind (Roger Weber, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 3. Auflage, Basel 2003, N. 1 zu Art. 256b, mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz wurde auch schon mehrfach vom Bundesgericht bestätigt, letztmals im Entscheid 4C. 268/2006: Gemäss Art. 257a Abs. 2