256b OR trägt der Vermieter die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben. Unter den Begriff Lasten und öffentliche Abgaben fallen Grundsteuern, Gebäudeversicherungsprämien, Wasser-, Abwasser-, Meteorwasser- und Kehrichtabfuhrgrundgebühren, dingliche Lasten des privaten und des öffentlichen Rechts (Grund- und Vorzugslasten) und ähnliche Verpflichtungen "aus dem 'Haben' der Sache". Die Regel, wonach diese Kosten vom Vermieter zu tragen sind, ergibt sich aus dem Wesen der Miete als obligatorischem Recht auf Gebrauchsüberlassung.